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AGB Stand 01.02.2019
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Durchführung von Feuerwerken, Lagedarstellungen und allgemeiner Pyrotechnik, sowie zur technischen Betreuung von
Veranstaltungen.
§ 1 Geltungsbereich
(I)
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem Zeitpunkt einer mündlichen, fernmündlichen oder schriftlichen Zusage
durch Pyrotechnik Lipp und sind Inhalt des geschlossenen Vertrages.
(II)
Sämtliche angeführten Punkte binden, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, Pyrotechnik Lipp und den Auftraggeber, in Folge als
Veranstalter bezeichnet.
§ 2 Auftragserteilung
Sämtliche Vorgespräche bis zum Zeitpunkt der Zusage sind, sofern nicht anders vereinbart, kostenlos. Der Veranstalter erklärt mit
Beauftragung von Pyrotechnik Lipp sein Einverständnis mit den AGB.
§ 3 Vergütung, Fälligkeit und Zahlweise
(I)
Die Vergütung für die Feuerwerksveranstaltung oder Lagedarstellung wird bei Auftragserteilung vereinbart. Soweit nicht anders
vereinbart, ist die Vergütung bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch 2 Wochen vor dem Feuerwerk, fällig.
(II)
Die Kosten für Genehmigungen, sofern solche nötig sein sollten, werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 4 Genehmigungen
(I)
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, werden die gegebenenfalls nötigen Genehmigungen von Behörden,
Sicherheitsorganisationen und Privatpersonen einschließlich juristischen Personen des Privatrechts und teilrechtsfähigen Vereinen
von Pyrotechnik Lipp eingeholt.
(II)
Gegebenenfalls erforderliche Einverständniserklärungen von Grundstückseigentümern. Mietern oder Pächtern sind vom Veranstalter
einzuholen und Pyrotechnik Lipp schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen.
(III)
Sofern notwendig, ist für die Anmeldung und Zahlung der Lizenzgebühren an die GEMA alleine der Veranstalter bzw. Auftraggeber
verantwortlich.
Der Veranstalter wird hiermit darauf hingewiesen, dass während der Veranstaltung auch MP3-Titel oder Kopien eingesetzt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten des Veranstalters
(I)
Es ist vom Veranstalter eine ungehinderte An- und Abreise zum Abbrennplatz vor Ort sicherzustellen. Der Abbrennplatz muss mit
einem Fahrzeug mit Anhänger befahren werden können. Auf Anforderung ist eine Stromversorgung 230V 16A bereitzustellen. Bei
Veranstaltungen mit Lasershow oder beim Einsatz von Nebelgeneratoren oder leistungsstarken Scheinwerfern können davon
abweichend deutlich höhere Anschlussleistungen erforderlich sein.
(II)
Bei einer Gesamtarbeitszeit (Aufbaubeginn bis Abbauende) von mehr als vier Stunden ist vom Veranstalter eine angemessene
Verpflegung (eine einfache Mahlzeit pro Person und alkoholfreie Getränke) kostenlos bereitzustellen.
(III)
Bei einer Veranstaltung, die mehr als 80km vom Betriebssitz der Firma entfernt stattfindet, trägt der Veranstalter die Sorge für
Reservierung und Bezahlung in einem Hotel gehobener Mittelklasse. Maßgeblich für die Entfernung ist die Berechnung der
schnellsten Route mit Google Maps®.
§ 6 Pflichten von Pyrotechnik Lipp; Haftungsausschluss
(I)
Pyrotechnik Lipp verpflichtet sich, eine, den äußeren Umständen angepasste, bestmögliche Feuerwerksshow oder Lagedarstellung
darzubieten.

(II)
Die Haftung von Pyrotechnik Lipp ist ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Die Haftung von
Pyrotechnik Lipp für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit verursacht wurde. Für Zündversager und Zündverzögerungen ist die Haftung ausgeschlossen.
(III)
Für sämtliche Feuerwerksvorschläge behält sich Pyrotechnik Lipp eine Änderung der Effekte und Effektreihenfolge vor.
(IV)
Die Entsorgung der abgebrannten Reste von pyrotechnischen Artikeln und die Reinigung des Abbrennplatzes wird vom Veranstalter
übernommen, soweit nicht anders vereinbart.
§ 7 Rücktritt und Kostenerstattung auf Grund höherer Gewalt
(I)
Beiden Vertragsparteien steht für den Fall von höherer Gewalt oder unabwendbaren Ereignissen, wie Dürre, Trockenheit, starker
Regenfall, Nebel, Hagel, Gewitter, Tod, Unfall oder Krankheit ein Rücktrittsrecht zu.
(II)
Sollte der Veranstalter vor Aufbaubeginn zurücktreten, sind die bereits erbrachten Leistungen von Pyrotechnik Lipp als
Aufwendungsersatz zu vergüten.
(III)
Tritt Pyrotechnik Lipp vor Aufbaubeginn vom Vertrag zurück, so fällt kein Aufwendungsersatz an.
(IV)
Pyrotechnik Lipp steht auf Grund folgender Fälle ein gesondertes Rücktrittsrecht zu:
a) Erkrankung des verantwortlichen Pyrotechnikers, sofern kurzfristig kein Ersatz besorgt werden kann
b) bei Windstärke von 9 m/s und mehr kann Pyrotechnik Lipp das Abbrennen des Feuerwerks ganz oder teilweise verweigern,
(V)
Im Falle des Rücktrittes durch den Veranstalter nach begonnenem Aufbau und vor Abbrennen des Feuerwerkes fallen 75 % der
Auftragssumme inklusive vollständigem oder teilweisem Rückabbau als Aufwendungsersatz an.
(VI)
Im Falle des Rücktrittes durch Pyrotechnik Lipp nach begonnenem Aufbau und vor Abbrennen des Feuerwerks sind die bisher
erbrachten Leistungen als Aufwendungsersatz zu vergüten.
§ 8 Fotografie und Filmen
(I)
Die Feuerwerksveranstaltung wird durch Pyrotechnik Lipp fotografiert und/oder gefilmt und die Aufnahmen gespeichert. Sämtliche
Rechte dieser Aufnahmen sind Eigentum von Pyrotechnik Lipp, unterliegen dem Urheberrecht und sind durch uns frei verwendbar.
Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften werden eingehalten.
(II)
Aufnahmen jeglicher Art vom Abbrennplatz während und nach dem Aufbau, sowie während dem Abbau unterliegen der
Genehmigung durch Pyrotechnik Lipp. Sofern Pyrotechnik Lipp solche Aufnahmen gestattet, sind die aufnehmenden Personen durch
einen Mitarbeiter von Pyrotechnik Lipp zu begleiten.
§ 9 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der jeweilige Veranstaltungsort.
§ 10 Schriftformerfordernis
Zusatzvereinbarungen, die über den Regelungsgehalt der AGB hinausgehen, bedürfen der Schriftform.
§ 11 Salvatorische Klausel
Durch die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.

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